Nein.
Der Arbeitgeber darf während des Kollektivurlaubs nur arbeiten, wenn er über eine Ausnahmegenehmigung verfügt, die vom Ad-hoc-Ausschuss erteilt wurde.
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Nein.
Der Arbeitgeber darf während des Kollektivurlaubs nur arbeiten, wenn er über eine Ausnahmegenehmigung verfügt, die vom Ad-hoc-Ausschuss erteilt wurde.