Nein.
Die Bestimmungen des Tarifvertrags für das Baugewerbe gelten nicht für Landschaftsbauunternehmer.
Demzufolge gilt der Kollektivurlaub nicht für Landschaftsbauunternehmen.
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Nein.
Die Bestimmungen des Tarifvertrags für das Baugewerbe gelten nicht für Landschaftsbauunternehmer.
Demzufolge gilt der Kollektivurlaub nicht für Landschaftsbauunternehmen.