D8h10 - Müssen Landschaftsbauunternehmer den Kollektivurlaub im Hoch- und Tiefbaugewerbe einhalten?

Nein.

Die Bestimmungen des Tarifvertrags für das Baugewerbe gelten nicht für Landschaftsbauunternehmer.

Demzufolge gilt der Kollektivurlaub nicht für Landschaftsbauunternehmen.

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