Falls mehrere Anträge auf unbezahlten Urlaub in einer Abteilung oder einem Unternehmen eingereicht wurden und aufgrund dessen nicht allen Anträgen gleichzeitig stattgegeben werden kann, so hat in Ermangelung einer Einigung zwischen den betreffenden Arbeitnehmern der Antrag desjenigen Arbeitnehmers mit der längsten Betriebszugehörigkeit Vorrang.