Um den Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch zu nehmen, muss der Arbeitnehmer:
- den Arbeitgeber oder seinen Vertreter am ersten Tag seiner Abwesenheit persönlich oder durch eine Drittperson mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzen und
- seinem Arbeitgeber so schnell wie möglich, vorzugsweise am Tag nach der Inkenntnissetzung, ein ärztliches Attest vorlegen. Dieses Attest muss die Sozialversicherungsnummern des kranken Kindes und des Elternteils, die Identität des Kindes, die schwere Krankheit, unter der es leidet, sowie die voraussichtliche Dauer der Krankheit enthalten. Außerdem muss daraus hervorgehen, dass die Anwesenheit des Elternteils an der Seite des Kindes notwendig ist.