D8d41 - Welcher Regelung unterliegt der vor dem 1. Dezember 2016 beantragte Elternurlaub?

Hier gilt es, zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen der Elternurlaub vor dem 1. Dezember 2016 schon begonnen hat, und denjenigen, in denen er noch nicht begonnen hat.

  • Der Elternurlaub hat vor dem 1. Dezember 2016 begonnen: In diesem Fall gilt die ehemalige Regelung während des gesamten Elternurlaubs (selbst, wenn er bis nach dem 1. Dezember 2061 dauert).
  • Bei Elternurlaub, der bereits ordnungsgemäß beantragt und angenommen wurde, aber am oder nach dem 1. Dezember 2016 beginnt, gibt es mehrere Möglichkeiten:
    • Der Begünstigte des Elternurlaubs unternimmt nichts: In diesem Fall unterliegt der Elternurlaub der alten Regelung mit einem pauschalen Elterngeld in Höhe von 1.710,35 € (Vollzeitelternurlaub von 6 Monaten) oder 855,17 € (Teilzeitelternurlaub von 12 Monaten).
    • Der Begünstigte des Elternurlaubs möchte die beantragte Form des Elternurlaubs beibehalten (6 Monate Vollzeit oder 12 Monate Teilzeit), aber das neue Elterngeld beziehen: In diesem Fall muss er der Zukunftskasse vor dem Beginn des Elternurlaubs ein Einschreiben zukommen lassen, um das neue Elterngeld zu beantragen.
    • Der Begünstigte des Elternurlaubs möchte die beantragte Form des Elternurlaubs ändern und in den Genuss einer der neuen Formen gelangen: In diesem Fall muss er ordnungsgemäß einen neuen Antrag stellen, welchem der Arbeitgeber zugestimmt hat. In diesem Fall gilt die erforderliche Antragsfrist als eingehalten.

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