Hier gilt es, zwischen den Fällen zu unterscheiden, in denen der Elternurlaub vor dem 1. Dezember 2016 schon begonnen hat, und denjenigen, in denen er noch nicht begonnen hat.
- Der Elternurlaub hat vor dem 1. Dezember 2016 begonnen: In diesem Fall gilt die ehemalige Regelung während des gesamten Elternurlaubs (selbst, wenn er bis nach dem 1. Dezember 2061 dauert).
- Bei Elternurlaub, der bereits ordnungsgemäß beantragt und angenommen wurde, aber am oder nach dem 1. Dezember 2016 beginnt, gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Der Begünstigte des Elternurlaubs unternimmt nichts: In diesem Fall unterliegt der Elternurlaub der alten Regelung mit einem pauschalen Elterngeld in Höhe von 1.710,35 € (Vollzeitelternurlaub von 6 Monaten) oder 855,17 € (Teilzeitelternurlaub von 12 Monaten).
- Der Begünstigte des Elternurlaubs möchte die beantragte Form des Elternurlaubs beibehalten (6 Monate Vollzeit oder 12 Monate Teilzeit), aber das neue Elterngeld beziehen: In diesem Fall muss er der Zukunftskasse vor dem Beginn des Elternurlaubs ein Einschreiben zukommen lassen, um das neue Elterngeld zu beantragen.
- Der Begünstigte des Elternurlaubs möchte die beantragte Form des Elternurlaubs ändern und in den Genuss einer der neuen Formen gelangen: In diesem Fall muss er ordnungsgemäß einen neuen Antrag stellen, welchem der Arbeitgeber zugestimmt hat. In diesem Fall gilt die erforderliche Antragsfrist als eingehalten.