Arbeitnehmer im Elternurlaub haben Anspruch auf die vom Arbeitgeber veranstalteten oder angebotenen Fortbildungsmaßnahmen, um auf dem neuesten Stand der Technik und der Herstellungsverfahren zu bleiben.
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, der Elternurlaub beantragt hat, können im gegenseitigen Einvernehmen per Nachtrag zum Arbeitsvertrag, der spätestens einen Monat vor Beginn des Elternurlaubs zu unterzeichnen ist, vereinbaren, dass der Arbeitnehmer an Veranstaltungen teilnehmen wird, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Antrag organisiert werden.
Dabei handelt es sich insbesondere um interne Besprechungen, Informationsversammlungen oder -veranstaltungen über die Entwicklung des Unternehmens, die Weiterentwicklung der Verfahren oder Techniken, die Funktionsweise der Abteilung oder des Unternehmens, die Einführung von Neuerungen sowie Fortbildungen, die die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers bei der Wiederaufnahme seiner Arbeit zu gewährleisten oder verbessern vermögen.
In diesem Nachtrag werden die Anzahl, die Zeiten und die anderen Modalitäten dieser Veranstaltungen festgelegt.
Ziel oder Folge dieser Maßnahmen darf jedoch nicht sein, dass der Arbeitnehmer an der normalen und laufenden Arbeit im Unternehmen teilnimmt bzw. Mehrarbeit leistet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Arbeitnehmer zur Forderung von Schadenersatz.
Der Arbeitnehmer kann diesen Nachtrag per Einschreiben mit Rückschein, durch Aushändigung an den Arbeitgeber oder seinen Vertreter oder per E-Mail, jeweils gegen Empfangsbestätigung, kündigen. Diese Kündigung berechtigt nicht zu einer Sanktion und stellt keinen Kündigungsgrund dar.
Nach dem Ende seines Elternurlaubs hat der Arbeitnehmer, der seine ursprüngliche Tätigkeit wiederaufnimmt, das Recht auf ein Gespräch mit seinem Arbeitgeber um eine Anpassung seines Arbeitsplanes und/oder seines Arbeitsrhythmus für einen befristeten Zeitraum von höchstens einem Jahr nach dem Datum seiner Rückkehr zur Arbeit zu beantragen.
Falls der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitgebers ablehnt muss er diese Entscheidung begründen.
Falls der Arbeitgeber gegen diese Verpflichtungen verstößt, kann der Arbeitnehmer auf Schadensersatz klagen bei dem der Betrag vom Arbeitsgericht festgelegt wird.