D8d33 - Kann man den Teilzeitelternurlaub oder den nicht zusammenhängenden Elternurlaub mit der Ausübung einer oder mehrerer Teilzeitbeschäftigung(en) vereinen?

Ja, sofern es sich um die gleichzeitige Ausübung mit einer Teilzeitbeschäftigung handelt.

Bei Teilzeitelternurlaub darf die tatsächlich geleistete monatliche Arbeitszeit die Hälfte der vor dem Elternurlaub geleisteten Arbeitszeit nicht überschreiten.

Wenn jedoch im Jahr vor dem Beginn des Elternurlaubs die monatliche Arbeitszeit geändert wurde, wird für die Berechnung der monatlichen Arbeitszeit, die im Rahmen des Teilzeiturlaubs zu berücksichtigen ist, die durchschnittliche Arbeitszeit dieses Jahres zugrunde gelegt.

Im Falle eines nicht zusammenhängenden Elternurlaubs mit Reduzierung der Arbeitszeit um einen Wochentag (d. h. um 8 Stunden pro Woche) ist die gleichzeitige Ausübung einer beruflichen Tätigkeit möglich, wenn die tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit während der Dauer des nicht zusammenhängenden Elternurlaubs (20 Monate) 80 % der vor dem Elternurlaub geleisteten Arbeitszeit nicht überschreitet.

Im Falle eines nicht zusammenhängenden Elternurlaubs von 4 einmonatigen Zeiträumen ist die gleichzeitige Ausübung einer beruflichen Tätigkeit während dieser 4 einmonatigen Zeiträume nicht möglich.

Es sei angemerkt, dass ein Arbeitnehmer im Teilzeitelternurlaub oder im nicht zusammenhängenden Elternurlaub die Leistung von Überstunden verweigern kann.

Nein, sofern es sich um die gleichzeitige Ausübung mit mehreren Beschäftigungen handelt.

Während des Teilzeitelternurlaubs und des nicht zusammenhängenden Elternurlaubs ist eine gleichzeitige Ausübung mit mehreren Beschäftigungen nicht möglich, da diese beiden Formen des Elternurlaubs für Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern nicht in Frage kommen.

Beispiele

  1. Erhöhung der Arbeitszeit: Ein Arbeitnehmer arbeitet 20 Stunden/Woche. Die Parteien vereinbaren anschließend ordnungsgemäß, die Arbeitszeit auf 40 Stunden/Woche zu erhöhen. Der Arbeitnehmer beantragt Elternurlaub. Da die Änderung innerhalb der 12 Monate vor dem Beginn des Elternurlaubs erfolgt ist, muss für die Berechnung des Elternurlaubs, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, die durchschnittliche Arbeitszeit während dieses Zeitraums berechnet werden. Beträgt der errechnete Durchschnitt 30 Stunden, wird der Arbeitnehmer während der Dauer des Elternurlaubs nur noch für 30 Stunden vergütet (15 Stunden vom Arbeitgeber und 15 Stunden von der Zukunftskasse) und nicht mehr für 40 Stunden.
  2. Reduzierung der Arbeitszeit: Ein Arbeitnehmer arbeitet 40 Stunden/Woche. Die Parteien vereinbaren anschließend ordnungsgemäß, die Arbeitszeit auf 20 Stunden/Woche zu reduzieren. Der Arbeitnehmer beantragt Elternurlaub. Da die Änderung innerhalb der 12 Monate vor dem Beginn des Elternurlaubs erfolgt ist, muss für die Berechnung des Elternurlaubs, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, die durchschnittliche Arbeitszeit während dieses Zeitraums berechnet werden. Beträgt der errechnete Durchschnitt 30 Stunden, wird der Arbeitnehmer während der Dauer des Elternurlaubs für 30 Stunden vergütet (15 Stunden vom Arbeitgeber und 15 Stunden von der Zukunftskasse) und nicht mehr für 20 Stunden.

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