Ein Elternteil, der Elternurlaub genommen hat, ist im Falle einer unverschuldeten Unterbrechung des Urlaubs nicht verpflichtet, das Elterngeld zu erstatten. In einem solchen Fall muss der Mitteilung über die Unterbrechung des Elternurlaubs eine Bescheinigung des Arbeitgebers beiliegen, wenn die Ursache für die Unterbrechung betriebsbedingt ist, bzw. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, um den Grund für die besagte Unterbrechung festzustellen.
Im Falle einer Unterbrechung des Elternurlaubs, deren Ursache auf den Elterngeldempfänger zurückgeht, muss das bereits bezogene Elterngeld hingegen vollständig erstattet werden.
Im Falle eines Arbeitgeberwechsels während der Elternurlaubs kann der Elterngeldempfänger seine Arbeit vor Ablauf des Urlaubs wieder aufnehmen und das bis zu diesem Zeitpunkt bezogene Elterngeld bleibt ihm erworben.