Das Arbeitsverhältnis wird während des Elternurlaubs ausgesetzt und der Arbeitgeber ist während des Vollzeitelternurlaubs von 4 oder 6 Monaten nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Vergütung zu zahlen.
Während des Teilzeitelternurlaubs von 8 oder 12 Monaten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 50 % seiner Vergütung.
Während des nicht zusammenhängenden Elternurlaubs mit Reduzierung der Arbeitszeit um 20 % hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 80 % seiner Vergütung.
Während des nicht zusammenhängenden Elternurlaubs von 4 einmonatigen Zeiträumen ist der Arbeitgeber während der 4 Urlaubsmonate nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Vergütung zu zahlen.
Während der Dauer des Elternurlaubs wird der Einkommensverlust durch eine Entgeltersatzleistung namens Elterngeld ausgeglichen, die monatlich sowie während der 4 einmonatigen Zeiträume im Falle von nicht zusammenhängendem Elternurlaub von der Zukunftskasse (Caisse pour l'Avenir des Enfants - CAE) gezahlt wird.
Ab dem 1. Dezember 2016 bezieht ein Arbeitnehmer im Elternurlaub eine Entgeltersatzleistung, deren Betrag zwischen einer Untergrenze in Höhe des sozialen Mindestlohns (2.570,93 €) und einer Obergrenze in Höhe des um 2/3 erhöhten sozialen Mindestlohns (4.284,89 €) liegt.
Die Grenzen entsprechen einem Vollzeitvertrag von 173 Stunden pro Monat und werden anteilig zu den geleisteten Stunden berechnet.
Das Elterngeld ist an den Index und die Erhöhung des sozialen Mindestlohns gebunden.
Die Höhe des Elterngeldes entspricht dem durchschnittlichen monatlichen beruflichen Einkommen im Laufe der 12 Kalendermonate vor dem Beginn des Elternurlaubs. Bei Änderungen des Einkommens nach dem Beginn des Elternurlaubs wird das Elterngeld neu berechnet.
Auf der Website der Zukunftskasse erfahren Sie, wie das Elterngeld berechnet wird.
Um Elterngeld zu beziehen, muss der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag bei der CAE stellen und eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen. Dieser Antrag ist binnen 15 Tagen nach dem Tag, an dem der Elternurlaub beantragt wurde (1. Elternurlaub), oder binnen 15 Tagen nach dem Datum, an dem der Arbeitgeber den Elternurlaub bewilligt hat (2. Elternurlaub), zu stellen.