Eine ordentliche Kündigung trotz elternurlaubsbedingtem Kündigungsschutz ist nichtig und unwirksam.
Um diese Nichtigkeit feststellen zu lassen, muss der Arbeitnehmer jedoch binnen 15 Tagen nach der Kündigung per einfachen Antrag an den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung und die Anordnung der Aufrechterhaltung seines Arbeitsvertrags beantragen.