1. Elternurlaub
Der Arbeitgeber kann den 1. Elternurlaub nicht verschieben. Das Recht auf den 1. Elternurlaub ist absolut, wenn der Arbeitnehmer den Antrag form- und fristgerecht gestellt hat. Der Arbeitgeber kann höchstens verlangen, dass der 1. Urlaub in Form von Vollzeiturlaub und nicht in Form von Teilzeiturlaub oder nicht zusammenhängendem Urlaub genommen wird.
2. Elternurlaub
Der Arbeitgeber kann den 2. Elternurlaub ausnahmsweise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, dies aus folgenden Gründen und unter folgenden Bedingungen:
- wenn ein bedeutender Anteil des Unternehmens oder einer Abteilung des Unternehmens gleichzeitig Elternurlaub beantragen und die Arbeitsorganisation deswegen erheblich gestört würde;
- wenn während der Vorankündigungsfrist aufgrund der Besonderheit der von der betroffenen Person ausgeübten Arbeit oder eines Mangels an Arbeitskräften in der besagten Branche kein Ersatz für die Person im Elternurlaub gefunden werden kann;
- wenn der Antragsteller eine Führungskraft ist, die an der tatsächlichen Leitung des Unternehmens beteiligt ist;
- wenn es sich bei der Arbeit um eine saisonbedingte Beschäftigung handelt und der Antrag einen Zeitraum innerhalb der betreffenden Saison betrifft (in diesem Fall kann der Elternurlaub bis nach der betreffenden Saison aufgeschoben werden) und
- wenn in dem Unternehmen üblicherweise weniger als 15 Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag beschäftigt sind (in diesem Fall kann der Elternurlaub um höchstens 6 Monate verschoben werden).
Die Aufschubentscheidung muss begründet sein und dem Elternteil spätestens vier Wochen nach Einreichen des Antrags per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt werden.
Achtung, vor jeder Entscheidung, den zweiten Elternurlaub auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, wenn möglich, eine alternative Form des Elternurlaubs vorschlagen, d. h.:
- einen nicht zusammenhängenden Elternurlaub mit Reduzierung der Arbeitszeit um zwanzig Prozent pro Woche während zwanzig Monaten;
- einen Elternurlaub, der während maximal zwanzig Monaten in vier Zeiträume von jeweils einem Monat aufgeteilt wird;
- einen Teilzeitelternurlaub von acht oder zwölf Monaten (in diesem Fall muss die berufliche Tätigkeit um die Hälfte der vor dem Elternurlaub geleisteten Arbeitszeit reduziert werden).