Damit ihm der Lohn und die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden, muss der Arbeitgeber innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten ab dem Geburtsdatum des Kindes bzw. im Falle einer Adoption ab dem tatsächlichen Einzug des Kindes in den Haushalt des Arbeitnehmers oder dem Datum des Inkrafttretens der Adoption den Antrag zusammen mit den entsprechenden Belegen als Nachweis elektronisch über eine gesicherte Regierungsplattform einreichen, die eine starke Authentifizierung erfordert und die Authentizität und Nachweisbarkeit des Antrags sowie die Identifizierung des Antragstellers gewährleistet. Nicht auf diesem Weg übermittelte Anträge sind nur dann zulässig, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er keinen Zugang zu dieser Art der Übermittlung hat.
Der für Arbeit zuständige Minister teilt dem Arbeitgeber die Einzelheiten und den Betrag, der von der Staatskasse überwiesen wurde, über die hierfür vorgesehene elektronische Plattform oder, im Falle eines auf anderem Wege gemäß Unterabsatz 1 eingereichten begründeten Antrags, per einfachen Brief oder elektronisch mit.
Aufgrund falscher oder fehlerhafter Erklärungen zu Unrecht gewährte Vergütungen sind zurückzuerstatten.