Arbeitnehmer, deren normale wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden beträgt, haben bei Geburt oder Adoption eines Kindes Anspruch auf achtzig aufteilbare Stunden Sonderurlaub. Bei Arbeitnehmern, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als vierzig Stunden beträgt, die Teilzeit arbeiten oder mehrere Arbeitgeber haben, werden diese Urlaubsstunden anteilig zu der im Tarifvertrag oder im jeweiligen Arbeitsvertrag festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit festgesetzt.
Diese Stunden müssen innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt des Kindes bzw. bei einer Adoption nach dem tatsächlichen Einzug des Kindes in den Haushalt des Arbeitnehmers oder nach dem Datum des Inkrafttretens der Adoption genommen werden.
In der Regel wird dieser Urlaub nach den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt, es sei denn, betriebliche Gründe stehen dem entgegen. In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber muss der Urlaub in einem Stück und unmittelbar ab der Geburt des Kindes bzw. bei einer Adoption ab dem Einzug des Kindes in den Haushalt des Arbeitnehmers oder ab dem Datum des Inkrafttretens der Adoption genommen werden.
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber 2 Monate im Voraus über die voraussichtlichen Daten, an denen er den Urlaub nehmen will, in Kenntnis setzen. Dieser schriftlichen Mitteilung ist eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung beizufügen, in der der voraussichtliche Entbindungstermin bescheinigt wird, oder gegebenenfalls ein Nachweis, der den voraussichtlichen Termin der Aufnahme des Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf dessen Adoption bescheinigt. Findet die Entbindung zwei Monate vor dem voraussichtlichen Termin statt, gilt die Vorankündigungsfrist nicht.
Erfolgt keine Mitteilung innerhalb der vorgegebenen Frist, muss der Urlaub in einem Stück und unmittelbar nach der Geburt des Kindes genommen werden, es sei denn, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einigen sich auf eine flexible Lösung, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, den Urlaub ganz oder in mehreren Teilen zu einem späteren Zeitpunkt unter weitestgehender Berücksichtigung der Bedürfnisse des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu nehmen.
Die Sonderurlaubstage bei Geburt oder Adoption eines Kindes sind auf einen Urlaub pro Arbeitnehmer und pro Kind begrenzt und sind nicht kumulierbar.