Im Arbeitsgesetzbuch ist Folgendes vorgesehen:
- Die zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs noch nicht genommenen Urlaubstage können „innerhalb der gesetzlichen Fristen“ vorgetragen werden. Der Mutterschaftsurlaub ist tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt und begründet somit einen Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub.
- Die zu Beginn des Elternurlaubs noch nicht genommenen Urlaubstage können ebenfalls „innerhalb der gesetzlichen Fristen“ vorgetragen werden. Während des (Vollzeit-)Elternurlaubs entsteht hingegen kein Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub.
Bezüglich des Übertrags „innerhalb der gesetzlichen Fristen“ sind je nach Fall die folgenden Grundsätze anzuwenden:
- Der Urlaub ist grundsätzlich im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen.
- Der anteilige Urlaub des ersten Beschäftigungsjahres bei einem Arbeitgeber kann auf Antrag des Arbeitnehmers auf das nächste Jahr übertragen werden (bis zum 31. Dezember des Folgejahres), wenn der Urlaub im laufenden Jahr nicht genommen werden konnte.
- Urlaub, der bis zum Ende des Kalenderjahres noch nicht genommen wurde, kann ausnahmsweise bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden, wenn der vom Arbeitnehmer beantragte Urlaub vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen oder wegen der berechtigten Wünsche anderer Arbeitnehmer abgelehnt wurde.
- Der Urlaub aus dem laufenden Jahr, der wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte, kann bis zum Ende des Vortragszeitraums oder sogar darüber hinaus vorgetragen werden, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Ende des Vortragszeitraums nicht nehmen konnte.
Wenn der Arbeitnehmer also im Laufe des Kalenderjahres oder bis zum Ende des Vortragszeitraums wegen Mutterschaftsurlaub und/oder Elternurlaubs nicht den gesamten Urlaub nehmen konnte, wird sein Urlaubsanspruch auf das Folgejahr oder je nach Fall sogar über den Vortragszeitraum hinaus übertragen (also über den 31. März des Folgejahres hinaus).
Wenn der Arbeitnehmer trotz Mutterschaftsurlaubs und/oder Elternurlaubs die Möglichkeit hatte, während des Kalenderjahres oder je nach Fall vor dem 31. März des Folgejahres seinen gesamten Urlaub zu nehmen, aber ihn nicht genommen hat, verfallen die nicht genommenen Urlaubstage, sofern der Arbeitgeber dem Urlaubsübertrag nicht ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.