Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines vollen Lohns von der Arbeit freizustellen, um sowohl seine Aufgaben als Mitglied der Arbeitnehmerkammer (Chambre des salariés) oder der Arbeitskammer (Chambre de travail), als Mitglied des Betriebsrats und als Beisitzer beim Arbeitsgericht als auch die ihm durch Gesetze, Erlasse oder die Regierung übertragenen bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie Mandate regelmäßig wahrzunehmen.
Diese Freistellungen fließen nicht in die Berechnung der Urlaubszeit ein und dürfen folglich nicht vom Jahresurlaub des Arbeitnehmers abgezogen werden.
Falls der Zeitaufwand für die Wahrnehmung dieser Rechte, Pflichten oder Mandate (außer als Betriebsratsmitglied oder Arbeitnehmer) jedoch unverhältnismäßig hoch erscheint, entscheidet das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers, ob der Lohn des Arbeitnehmers gekürzt wird oder gegebenenfalls sogar eine Kündigung des Vertrags aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt ist.