Die Tage eines Jahresurlaubs, die nicht im Laufe eines Jahres genommen werden, dürfen nicht durch die Zahlung einer Ausgleichsentschädigung in einem darauffolgenden Jahr ersetzt werden.
Laut Gesetz darf ein Arbeitnehmer selbst gegen eine Ausgleichsentschädigung nicht auf den ihm zustehenden Urlaub verzichten.
Endet der Arbeitsvertrag jedoch im Verlauf des Jahres, so besagt Artikel L. 233-12 des Arbeitsgesetzbuchs jedoch Folgendes: „[…] Wenn der Arbeitnehmer nach Auflösung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ausscheidet, bevor er den gesamten ihm zustehenden Urlaub genommen hat, wird ihm der nicht genommene Urlaub zum Zeitpunkt seines Ausscheidens ausgezahlt, unbeschadet seines Anspruchs auf die Kündigungsfrist.“
Der Berufungsgerichtshof hat jedoch bestätigt, dass nicht zwischen den verschiedenen Gründen für die Beendigung des Arbeitsvertrags unterschieden werden sollte, sodass der Arbeitnehmer auch im Falle einer von Rechts wegen erfolgten Beendigung des Arbeitsvertrags infolge einer sehr langen krankheitsbedingten Abwesenheit Anspruch auf eine Entschädigung für nicht genommenen Urlaub hat.