Der Arbeitgeber, der verpflichtet ist, über den gesetzlichen Urlaub der Arbeitnehmer Buch zu führen, muss beweisen können, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Erholungsurlaub genommen hat.
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er dem Arbeitnehmer den ihm gesetzlich zustehenden Urlaub gewährt hat und dass er dem Arbeitnehmer, der im Falle der Kündigung des Arbeitsvertrags noch nicht alle Urlaubstage in Anspruch nehmen konnte, die entsprechende Entschädigung für die nicht genommenen Urlaubstage gezahlt hat.