Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer der paritätischen Kommission werden durch den Minister ernannt, der diese Ernennung zum einen auf Vorschlag der repräsentativsten Arbeitgeberverbände, die zu einer nationalen Organisation gehören, in der die meisten Arbeitgeberverbände vertreten sind, und zum anderen der Gewerkschaften, die über die allgemeine nationale Tariffähigkeit verfügen, vornimmt.
Die Beisitzer werden für 5 Jahre ernannt. Ihr Mandat endet mit ihrer Absetzung auf Antrag der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen, die durch sie vertreten werden. Ist ein Posten unbesetzt, so benennt der Minister auf Vorschlag der betreffenden Organisation einen stellvertretenden Beisitzer, der das Mandat für die übrige Zeit wahrnimmt.
Die paritätische Kommission kann sich außerdem Vertreter von Gewerkschaften ohne nationale Tariffähigkeit sowie Vertreter von Arbeitgeberorganisationen beiordnen und ihnen eine beratende Stimme verleihen. Diese Vertreter dürfen jedoch nicht zu den Beisitzern oder Vertretern der an der Streitigkeit beteiligten Parteien gehören.
Die paritätische Kommission kann sich ebenfalls Sachverständige mit beratender Stimme beiordnen. Sowohl diese Vertreter als auch die Sachverständigen werden durch den Minister ernannt, der auch die Dauer ihres Mandats bestimmt. Die Ernennung der Vertreter erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen der betroffenen Organisationen.
Damit die ständigen Beisitzer ihre Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen können, wird die paritätische Kommission durch Vertreter beraten, die direkt von der behandelten Angelegenheit betroffen sind. Diese Vertreter repräsentieren die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite des von der Streitigkeit betroffenen Sektors oder Unternehmens/Betriebs.