Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, zweimal im Jahr während der Arbeitszeit die ihn betreffenden Personalakten einzusehen. Er kann dazu ein Mitglied des Betriebsrats oder den/die Gleichstellungsbeauftragte(n) hinzuziehen, die dazu verpflichtet sind, über den Inhalt der Personalakten Stillschweigen zu bewahren, sofern sie nicht vom Arbeitnehmer von dieser Pflicht befreit wurden.
Die Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt seiner Personalakte müssen auf Verlangen des Betreffenden in diese aufgenommen werden.