Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, dem Betriebsrat Auskünfte zu erteilen, die dieser für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die dessen Mitglieder über die Geschäfte und innerbetrieblichen Vorgänge im Unternehmen, dessen aktuelle Entwicklung und wahrscheinliche Entwicklung seiner Tätigkeit und seiner wirtschaftlichen Lage aufklären. Diese Auskünfte werden auf Anfrage des Betriebsrats oder monatlich in Unternehmen mit mindestens 150 Arbeitnehmern erteilt. In allen anderen Unternehmen erfolgt sie bei den Sitzungen mit der Unternehmensleitung, die mindestens dreimal im Jahr stattfinden.
Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, dem Betriebsrat alle Auskünfte zu erteilen, welche die Betriebsratsmitglieder aufklären über:
- Gefahren für Gesundheit und Sicherheit sowie die Schutz- und Verhütungsmaßnahmen und -tätigkeiten sowohl betreffend das Unternehmen oder den Betrieb allgemein als auch jeden Arbeitsplatz bzw. jede Funktion,
- die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und das erforderlichenfalls zu verwendende Schutzmaterial,
- die Entwicklung des Krankenstands.
Diese Auskünfte müssen auch allen Arbeitgebern der im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer externer Unternehmen und Betriebe erteilt werden, die diese an ihren Betriebsrat weiterleiten müssen.
Wenn das Unternehmen weniger als 150 Arbeitnehmer beschäftigt, ist die Unternehmensleitung verpflichtet, den Betriebsrat schriftlich mindestens einmal im Jahr über die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung sowie die aktuellen und zukünftigen Aktivitäten des Unternehmens zu informieren. Wenn das Unternehmen mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigt, ist der Unternehmensleiter verpflichtet, den Betriebsrat mindestens zweimal im Jahr schriftlich über die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung des Unternehmens zu informieren und zu konsultieren.
Zu diesem Zweck legt er dem Betriebsrat einen Gesamtbericht über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, den Umsatz, die Gesamtergebnisse der Produktion und der betrieblichen Tätigkeit, die Aufträge, die Entwicklung der Struktur und der Höhe der Löhne und Gehälter des Personals und die getätigten Investitionen vor.
Sofern das Unternehmen als eine Aktiengesellschaft, eine Vereinigung ohne Gewinnzweck, eine Genossenschaft oder eine Stiftung gegründet wurde, ist der Vorstand oder die Geschäftsleitung darüber hinaus verpflichtet, dem Betriebsrat die Gewinn- und Verlustrechnung, die Jahresbilanz, den Bericht des Abschlussprüfers, gegebenenfalls den Bericht des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung sowie jedes weitere Dokument, das auf der Hauptversammlung der Aktionäre oder dem Beschlussfassungsorgan vorgelegt wird, vor deren Vorlage auf der Hauptversammlung der Aktionäre oder bei dem Beschlussfassungsorgan zu übermitteln.“
Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Betriebsrat und den/die Gleichstellungsbeauftragte(n) über die Situation, die Struktur und die wahrscheinliche Entwicklung der Beschäftigung im Unternehmen und im Betrieb sowie über die etwaigen geplanten Vorbeugungsmaßnahmen im Falle einer Bedrohung für die Beschäftigung zu informieren und sie diesbezüglich zu konsultieren. Zu diesem Zweck muss er insbesondere dem Betriebsrat und dem/der Gleichstellungsbeauftragten halbjährlich nach Geschlechtern aufgegliederte Statistiken bezüglich Einstellungen, Beförderungen, Versetzungen, Entlassungen, Vergütungen und Weiterbildung der Angehörigen der Belegschaft des Unternehmens zukommen lassen.
Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Betriebsrat über die Verwaltung der im Unternehmen zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familien geschaffenen sozialen Werke, einschließlich Maßnahmen, die der Sicherung oder der Verbesserung von Wohnraum der Arbeitnehmer dienen, zu informieren und ihn diesbezüglich zu konsultieren. Zu diesem Zweck muss der Unternehmensleiter dem Betriebsrat mindestens einmal im Jahr einen Verwaltungsbericht übermitteln.