Der Betriebsrat tritt zusammen:
- nach schriftlicher Einberufung durch seinen Vorsitzenden mindestens 6 Mal im Jahr;
- nach Einberufung durch seinen Vorsitzenden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder einen schriftlichen Antrag hierfür an ihn richtet;
- nach Einberufung durch den für die Arbeit zuständigen Minister für die von ihm für sinnvoll erachteten Zwecke; der Arbeitgeber oder sein Stellvertreter muss zu dieser Sitzung eingeladen werden.