Die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendige Zeit wird wie Arbeitszeit vergütet.
Die Mitglieder des Betriebsrats erhalten keine besondere Vergütung. Das Amt des Betriebsratsmitglieds ist eine rein ehrenamtliche Aufgabe.
Reise- und Aufenthaltskosten der Betriebsratsmitglieder jedoch, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amts entstanden sind, werden vom Arbeitgeber übernommen. Ausgenommen hiervon sind Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub stehen.
Der Arbeitgeber unterstützt Besuche in den verschiedenen Bereichen des Unternehmens, erforderlichenfalls durch Bereitstellung eines geeigneten Transportmittels für die Betriebsratsmitglieder.