Das Amt als Betriebsratsmitglied endet in den folgenden Fällen, die erschöpfend im Gesetz festgelegt sind:
- wenn das Betriebsratsmitglied nicht mehr als ordentliches Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wiedergewählt wird;
- wenn es nicht mehr zur Belegschaft des Betriebs gehört;
- wenn es zurücktritt;
- wenn es verstirbt;
- wenn es nicht mehr der Gewerkschaft angehört, die es als Kandidaten vorgeschlagen hat, sobald diese den Unternehmensleiter und den Betriebsrat davon in Kenntnis setzt;
- wenn die Arbeitserlaubnis abgelehnt, entzogen oder nicht verlängert wurde.