Die nachfolgenden Ausführungen betreffen diejenigen Betriebsräte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 2015 bereits bestanden. Sie üben ihr Amt bis zu den nächsten Wahlen weiter aus. Die gesetzlichen Bestimmungen, die diesen Bereich betreffen, wurden an die Reform des Sozialdialogs angepasst – sie gelten für die ab dem 1. Januar 2016 gewählten Betriebsräte.
Bevor Massenentlassungen erfolgen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern zu führen, um sich auf einen Sozialplan zu einigen.
Plant der Arbeitgeber Massenentlassungen, ist er demnach verpflichtet, die Mitglieder des Betriebsrats, die Mitglieder des gemischten Betriebsausschusses, sofern ein solcher besteht, und bei Unternehmen, die an einen Tarifvertrag gebunden sind, die Gewerkschaften, die diesen Vertrag mitunterzeichnet haben, zu Verhandlungen einzuladen.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Tarifpartner, zunächst Verhandlungen über diejenigen Aspekte des Erhalts von Arbeitsplätzen zu führen, die im Rahmen der Erstellung eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung zwingend besprochen werden müssen; andernfalls ist der Sozialplan nicht wirksam.
Gibt es für das Unternehmen, das auf Massenentlassungen zurückgreifen muss, einen Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung, sind die Tarifpartner von der Pflicht zur Verhandlung über die Aspekte der Aufrechterhaltung der Beschäftigung befreit, sofern die ministerielle Genehmigung dieses Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung zum Zeitpunkt des Beginns der Verhandlungen über den Sozialplan weniger als sechs Monate zurückliegt.
Anschließend kann über die Ergreifung etwaiger Maßnahmen für einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich über die gesetzlichen Mindestgrenzen hinaus verhandelt werden.
Es steht den Parteien natürlich frei, weitere Punkte in ihre Verhandlungen einzubeziehen.
Um den Arbeitnehmervertretern die Möglichkeit zu geben, konstruktive Vorschläge zu den zu besprechenden Punkten auszuarbeiten, muss der Arbeitgeber ihnen bestimmte Informationen mitteilen, vorzugsweise vor Beginn der Verhandlungen, ansonsten spätestens bei Eröffnung der Verhandlungen.
Beispiele
- Gründe für die Massenentlassungen;
- Zahl der betroffenen Arbeitnehmer;
- Kriterien für die Auswahl der Personen, die entlassen werden sollen;
oder
- Methode für die Berechnung der zu zahlenden Entschädigungen.
Anmerkung
Alle diese Informationen müssen den Arbeitnehmervertretern schriftlich mitgeteilt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie der im vorstehenden Absatz genannten schriftlichen Korrespondenz an die ADEM zu übermitteln, die diese an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt weiterleitet.