Überstunden sind auf folgende Ausnahmefälle beschränkt:
- um ein Verderben leicht verderblicher Stoffe oder eine Gefährdung des technischen Arbeitsergebnisses zu verhindern;
- um die Ausführung besonderer Arbeiten wie z. B. die Aufstellung von Inventaren oder Bilanzen, fällige Zahlungsverpflichtungen, Abrechnungen und Rechnungsabschlüsse zu ermöglichen;
- in Ausnahmefällen, die das öffentliche Interesse betreffen, und bei Ereignissen, die eine nationale Gefahr darstellen;
- Arbeiten, die durch einen eingetretenen oder drohenden Unfall notwendig geworden sind;
- dringende Arbeiten an den Maschinen oder Arbeitsgeräten oder Arbeiten, die durch höhere Gewalt notwendig geworden sind, aber nur in dem Maße, in dem diese erforderlich sind, um eine größere Beeinträchtigung des normalen Geschäftsbetriebs zu verhindern.
Für die drei erstgenannten Fälle ist ein Melde- oder Genehmigungsverfahren vorgeschrieben, bevor Überstunden geleistet werden.
Zu diesem Zweck reicht der Arbeitgeber beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt einen begründeten Antrag ein, der nur zulässig ist, wenn er die Rechtfertigung der außergewöhnlichen Umstände, die Überstunden erforderlich machen, und der Gründe, welche die Einstellung zusätzlicher Arbeitnehmer ausschließen, enthält.
Dem Antrag muss die Stellungnahme des Betriebsrats bzw. bei Betrieben mit weniger als 15 Arbeitnehmern die Stellungnahmen der von den Überstunden betroffenen Arbeitnehmer beigefügt werden.
Im Falle einer befürwortenden Stellungnahme des Betriebsrats bzw. der betroffenen Arbeitnehmer gilt die vorherige Übermittlung des Antrags als Genehmigung.
Anmerkung
Im Falle einer ablehnenden oder nicht eindeutigen Stellungnahme entscheidet der Arbeitsminister auf Grundlage der Berichte des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts und der ADEM.
In den beiden letztgenannten Fällen hingegen ist keine Meldung oder Genehmigung von Überstunden erforderlich.
In diesen Fällen muss der Unternehmensleiter das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt informieren und die Gründe angeben, aus denen die Überstunden erforderlich sind. Erstrecken sich die Überstunden für die Ausführung der genannten Arbeiten in den beiden letztgenannten Fällen auf mehr als 3 Tage pro Monat, ist eine Genehmigung oder Meldung erforderlich.