Wird die Arbeitszeit in einem Unternehmen durch einen Arbeitsorganisationsplan geregelt, muss dieser spätestens 5 Tage vor seinem Inkrafttreten dem zuständigen Betriebsrat oder – wenn kein solcher eingerichtet wurde – den betroffenen Arbeitnehmern zur Stellungnahme vorgelegt werden.
Ist der Betriebsrat oder – wenn kein solcher eingerichtet wurde – sind die betroffenen Arbeitnehmer nicht mit dem Arbeitsorganisationsplan einverstanden und geben eine hinreichend begründete ablehnende Stellungnahme ab, so kann die betreibende Partei den Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts oder dessen Stellvertreter anrufen, der versuchen wird, im Monat der Anrufung eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Falls dieser Versuch scheitert und der Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts feststellt, dass weiterhin Uneinigkeit besteht, kann die betreibende Partei den Streitfall der Nationalen Schlichtungsstelle (Office national de conciliation - ONC) gemäß deren Regeln vorlegen.
Die Anrufung des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts bzw. der Nationalen Schlichtungsstelle (ONC) hat keine aufschiebende Wirkung auf die Umsetzung des streitgegenständlichen Arbeitsorganisationsplans.