D17a14 - Welche Aufgabe hat der Betriebsrat in Sachen Arbeitsorganisationsplan?

Wird die Arbeitszeit in einem Unternehmen durch einen Arbeitsorganisationsplan geregelt, muss dieser spätestens 5 Tage vor seinem Inkrafttreten dem zuständigen Betriebsrat oder – wenn kein solcher eingerichtet wurde – den betroffenen Arbeitnehmern zur Stellungnahme vorgelegt werden.

Ist der Betriebsrat oder – wenn kein solcher eingerichtet wurde – sind die betroffenen Arbeitnehmer nicht mit dem Arbeitsorganisationsplan einverstanden und geben eine hinreichend begründete ablehnende Stellungnahme ab, so kann die betreibende Partei den Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts oder dessen Stellvertreter anrufen, der versuchen wird, im Monat der Anrufung eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Falls dieser Versuch scheitert und der Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts feststellt, dass weiterhin Uneinigkeit besteht, kann die betreibende Partei den Streitfall der Nationalen Schlichtungsstelle (Office national de conciliation - ONC) gemäß deren Regeln vorlegen.

Die Anrufung des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts bzw. der Nationalen Schlichtungsstelle (ONC) hat keine aufschiebende Wirkung auf die Umsetzung des streitgegenständlichen Arbeitsorganisationsplans.

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