Hat der Arbeitgeber keine Arbeitsbescheinigung für den Erhalt des Formulars E301 oder U1 von der ADEM ausgestellt, muss sich der Arbeitnehmer direkt an die ADEM wenden.
Der von der Missachtung der Pflichten des Arbeitgebers in Kenntnis gesetzte zuständige Sachbearbeiter interveniert beim Arbeitgeber oder beauftragt den Kontrolldienst der ADEM, um die besagte Arbeitsbescheinigung zu besorgen.
Hinweis: Die für den Erhalt des Formulars E301 oder U1 erforderliche Arbeitsbescheinigung ist nicht mit dem Arbeitszeugnis zu verwechseln, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer ausstellen muss.
Im Formular E301 oder U1 müssen die Vergütungen für die letzten 4 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgeführt sein, während das Arbeitszeugnis nur das Datum des Dienstantritts des Arbeitnehmers und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Art der Beschäftigung oder gegebenenfalls der nacheinander wahrgenommenen Beschäftigungen sowie die Zeiträume dieser Beschäftigungen enthalten muss.