Sollte der Arbeitsmediziner zum Schluss gelangen, dass der beschäftigte Arbeitnehmer in der Lage ist, die mit seiner Beschäftigung zusammenhängenden Aufgaben auszuführen, ist kein Rechtsmittel für den betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vorgesehen.
Sind sie nicht einverstanden, haben sie lediglich die Möglichkeit, eine neue medizinische Untersuchung beim zuständigen Arbeitsmediziner zu beantragen.