Ja. Die Person behält den Status als Person in beruflicher Wiedereingliederung, selbst wenn sie eine neue Beschäftigung annimmt, solange sie die zur Ausführung der mit ihrer letzten Beschäftigung vor dem Beschluss zur beruflichen Wiedereingliederung zusammenhängenden Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten nicht wiedererlangt hat.