Ja. Die neuen Arbeitsbedingungen infolge eines Beschlusses zur internen beruflichen Wiedereingliederung müssen in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag festgehalten werden.
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Ja. Die neuen Arbeitsbedingungen infolge eines Beschlusses zur internen beruflichen Wiedereingliederung müssen in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag festgehalten werden.