D16a2 - Welche Bedingungen müssen gegeben sein, damit die Bestimmungen zur witterungsbedingten Kurzarbeit zum Tragen kommen?

Um in den Genuss der Bestimmungen zur witterungsbedingten Kurzarbeit gelangen zu können, müssen die Arbeitnehmer, die unfreiwillig und aus nicht personenbedingten Gründen wegen der direkten Auswirkungen von Schlechtwetter ihre Tätigkeit nicht mehr regelmäßig ausüben können, folgende Bedingungen alle erfüllen:

  • ordnungsgemäß bei einem rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen beschäftigt sein;
  • zum Zeitpunkt des Eintritts der Kurzarbeit an einem Arbeitsplatz in Luxemburg beschäftigt sein;
  • als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert sein;
  • arbeitsfähig und jünger als 68 Jahre sein und kein(e) Altersrente, Vorruhestandsgeld oder Erwerbsminderungsrente beziehen.

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