Der Arbeitgeber muss seinen von witterungsbedingter Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern bis zur Wiederaufnahme der Arbeit oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichsentschädigung zahlen.
Der Arbeitgeber muss die Entschädigung verauslagen und zu den üblicherweise vorgesehenen Fälligkeitsterminen zahlen, da ihm ansonsten die finanzielle Beteiligung des Beschäftigungsfonds im Rahmen der Bewilligung der Entschädigung gestrichen werden kann.