D16a15 - Müssen Arbeitgeber witterungsbedingte Kurzarbeit melden?

Ja.

Bei witterungsbedingter Kurzarbeit muss der Arbeitgeber die ADEM spätestens an dem auf den Eintritt der Kurzarbeit folgenden Werktag davon in Kenntnis setzen.

Die Meldung der Kurzarbeit muss jeden Monat und für jede Kurzarbeitsperiode, wenn die Arbeit während mindestens einer Woche wieder in Vollzeit aufgenommen wurde, erneuert werden.

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