Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern, die zwischen mehreren Gerichten wählen dürfen, kann die Klage des Arbeitgebers nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
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Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern, die zwischen mehreren Gerichten wählen dürfen, kann die Klage des Arbeitgebers nur vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.