Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, kann unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit verklagt werden:
- vor den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder
- in einem anderen EU-Mitgliedstaat:
- vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat), oder
- wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat (mobiler Arbeitnehmer), vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand.
Der Arbeitnehmer kann demnach unter diesen Gerichten dasjenige auswählen, vor welchem er klagen möchte.