In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark) wird die gerichtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus internationalen Arbeitsverträgen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (Brüssel I) bestimmt.
Diese Verordnung, die seit dem 1. März 2002 für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist, ersetzt das Übereinkommen von Brüssel von 1968, geändert durch das Übereinkommen von San Sebastián vom 26. Mai 1989.
Folglich gilt sie für sämtliche nach dem Inkrafttreten der Verordnung vorgenommenen Rechtsgeschäfte.
Was Dänemark angeht, so wurde am 19. Oktober 2005 ein Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen der Europäischen Union und Dänemark abgeschlossen. In diesem Abkommen haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen der Verordnung Brüssel I für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Dänemark gelten.
2007 wurde zwischen der Europäischen Union und einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) das „neue“ Übereinkommen von Lugano vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen abgeschlossen. Es ersetzt das Übereinkommen von Lugano von 1988, und seine Bestimmungen sind denen von Brüssel I ähnlich.
Das neue Übereinkommen von Lugano ist in Dänemark, Island, Norwegen, der Schweiz und in der Europäischen Union in Kraft.