Wenn die Parteien im Vertrag nicht ausdrücklich in einer Klausel festgelegt haben, welches Recht auf den Arbeitsvertrag anwendbar ist, gilt für den Arbeitsvertrag das Recht des Landes, in dem oder ansonsten aus dem der Arbeitnehmer seine Arbeit normalerweise gemäß dem Arbeitsvertrag verrichtet.
Das Land, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit normalerweise verrichtet, bleibt unverändert, wenn der Arbeitnehmer zeitweilig in einem anderen Land arbeitet (Entsendung).
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, ist auf den Arbeitsvertrag das Recht des Staates anwendbar, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.
Wenn sich aus der Gesamtheit der tatsächlichen und rechtlichen Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag eine engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, gilt das Recht dieses anderen Staates.
Im Fall eines Rechtsstreits obliegt es dem Richter, den Willen der Vertragsparteien anhand von Hinweisen zu deuten, um zu bestimmen, welches Recht auf den Arbeitsvertrag anwendbar ist.