Im Arbeitsvertrag kann das anwendbare Recht ausdrücklich festgelegt werden, es kann jedoch auch stillschweigend vereinbart werden, unter der Bedingung, dass es mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls hervorgeht.
Der Wille gilt als ausdrücklich festgelegt, wenn die Vertragsparteien eine spezielle Rechtswahlklausel in den Vertrag aufgenommen haben.
Diese Klausel kann entweder von Anfang an oder in einen späteren Nachtrag aufgenommen werden.
Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.
Die Parteien können auch vereinbaren, dass das Recht mehrerer Staaten auf den Arbeitsvertrag anwendbar ist.
Die Parteien können ihre Wahl auch nachträglich ändern. Wenn sich die Parteien über eine neue Rechtswahl einig sind, ersetzt die neue Vereinbarung die vorherige.