Zwingende Vorschriften sind Bestimmungen der öffentlichen Ordnung und bilden die Eingriffsnormen eines Staates. Die Vertragsparteien dürfen von diesen Vorschriften nicht abweichen.
Bei Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates kann den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist, Wirkung verliehen werden, soweit diese Bestimmungen nach dem Recht des letztgenannten Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegt.
Zwingende Vorschriften sind also Vorschriften, von denen nach dem Recht eines Staates nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. Es sind Vorschriften, die den Arbeitnehmern ein Mindestmaß an Schutz sichern sollen.
So wird in der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 (Rom I) präzisiert, dass eine Eingriffsnorm eine zwingende Vorschrift ist, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist.
Es ist zu beachten, dass die Eingriffsnormen von Staat zu Staat unterschiedlich sein können. In Luxemburg gelten als Eingriffsnormen die Bestimmungen über die Schriftform des Arbeitsvertrags, den Mindestlohn, die Arbeitszeit, die Pausen, die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, den bezahlten Urlaub usw.