D2e6 - Bedürfen Ausbildungsverträge der Schriftform?

Ausbildungsverträge müssen spätestens zum Ausbildungsbeginn schriftlich abgeschlossen werden.

Ausbildungsverträge sind in Form einer privatschriftlichen Urkunde in so vielen Ausfertigungen zu erstellen, wie es Vertragsparteien gibt, da sie ansonsten nichtig sind.

Sie müssen spätestens innerhalb eines Monats nach dem Abschluss bei der zuständigen Arbeitgeberkammer oder - im Fall von Ausbildungsstätten, für die keine Arbeitgeberkammer zuständig ist - bei der Abteilung für Berufsausbildung eingetragen werden, es sei denn, das Ministerium beauftragt eine der Arbeitgeberkammern damit.

Ausbildungsverträge müssen spätestens bis zum 1. November abgeschlossen werden. Ein erneuter Vertragsabschluss ist während des ganzen Jahres und innerhalb von sechs Wochen nach der Auflösung des ursprünglichen Ausbildungsvertrags möglich.

Vertragsausfertigungen sind an die zuständige Arbeitnehmerkammer sowie an die Berufsberatungsstelle der Arbeitsagentur (ADEM) zu richten.

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