D2e6 - Bedürfen Ausbildungsverträge der Schriftform?

Der Ausbildungsvertrag ist in Form einer privatschriftlichen Urkunde in so vielen Ausfertigungen zu erstellen, wie es Vertragsparteien gibt, da er ansonsten nichtig ist. Er muss spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung schriftlich festgehalten und vom Ausbildungsbetrieb folgendermaßen übermittelt werden:

  • in Papierform oder
  • in elektronischer Form, sofern:
    • er für den Auszubildenden zugänglich ist
    • er gespeichert und ausgedruckt werden kann
    • und der Ausbildungsbetrieb einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis aufbewahren kann.

Liegt kein schriftliches Dokument vor, das die wesentlichen Angaben enthält, die im Ausbildungsvertrag enthalten sein müssen(s. FAQ D2e7), kann der Auszubildende das Bestehen und den Inhalt des Ausbildungsvertrags mit allen Beweismitteln belegen.

Der Ausbildungsvertrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach dem Abschluss bei der zuständigen Arbeitgeberkammer oder – im Fall von Ausbildungsbetrieben, für die keine Arbeitgeberkammer zuständig ist – bei der Abteilung für Berufsausbildung eingetragen werden, es sei denn, das Ministerium beauftragt eine der Arbeitgeberkammern damit.

Ausbildungsverträge müssen spätestens bis zum 1. November abgeschlossen werden. Ein erneuter Vertragsabschluss ist während des ganzen Jahres und innerhalb von sechs Wochen nach der Auflösung des ursprünglichen Ausbildungsvertrags möglich.

Vertragsausfertigungen sind an die zuständige Arbeitnehmerkammer sowie an die Berufsberatungsstelle der Arbeitsagentur (ADEM) zu richten.

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