Wenn der Ausbildungsvertrag vor dem 4. August 2024 bestand, kann der Auszubildende den Ausbildungsbetrieb bitten, ihm einen Ausbildungsvertrag bzw. ein Dokument, das den Bestimmungen von Artikel L. 111-3, wie sie durch das Gesetz vom 24. Juli 2024 geändert wurden, entspricht, zu übermitteln, welches die wesentlichen Informationen des Arbeitsverhältnisses enthält.
Der Ausbildungsbetrieb ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags des Auszubildenden ihm ein oder mehrere Dokumente zukommen zu lassen, mit dem/denen er den in Artikel L. 111-3 festgelegten Vorschriften nachkommt.