Ab dem 1. September 2026 und gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht gilt die Schulpflicht von 4 Jahren bis 18 Jahre.
Im Ausnahmefall endet die Schulpflicht vor dem 18. Lebensjahr beim Erhalt von:
- einem Diplom oder einem Zeugnis, welches das Ende der Studien des Sekundarunterrichts und der beruflichen Ausbildung abschließt und von einer luxemburgischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder von einer individuellen Einrichtung, die vom luxemburgischen Staat zugelassen ist, ausgestellt wird; oder
- einem anderen Diplom oder einem anerkannten Zeugnis, welches gleichwertig mit einem der gesetzlich oder von einer Entscheidung des Ministers mit Zuständigkeit für das Bildungswesen vorgeschriebenen Diplome oder Zeugnisse ist.
Gemäß Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht, gilt die Verlängerung der Schulpflicht bis zum 18. Lebensjahr für Schüler, die vor dem 1. September 2026 noch keine 17 Jahre haben. Somit unterliegen Schüler, die vor diesem Datum bereits 17 Jahre haben, weiterhin den bisherigen Bestimmungen, wonach die Schulpflicht bis zum 1. September nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres gilt.
Gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht kommen jedoch Schüler, die das 15. Lebensjahr erreicht haben und eine Ausbildung antreten können, der Schulpflicht nach, indem sie den begleitenden Berufsschulunterricht besuchen.
Demnach können Auszubildende ab dem Alter von 15 Jahren aufgrund eines Ausbildungsvertrags beschäftigt werden.
Anmerkung: Minderjährige, die mindestens 16 Jahre alt sind und einen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, können jedoch für die Dauer dieses Arbeitsvertrags von der Schulpflicht freigestellt werden. Zu diesem Zweck können die Erziehungsberechtigten spätestens acht Tage vor Beginn der beantragten Freistellung einen schriftlichen Antrag beim Minister für Bildung, Kinder und Jugend stellen, dem eine Kopie des Arbeitsvertrags beizufügen ist.