Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Februar 2009 über die Schulpflicht (loi du 6 février 2009 relative à l’obligation scolaire) schreibt eine Schulpflicht von 12 Jahren vor.
Die Schulpflicht erstreckt sich derzeit auf die Altersspanne 4–16 Jahre.
Gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Februar 2009 kommen jedoch Schüler, die das 15. Lebensjahr erreicht haben und eine Ausbildung antreten können, der Schulpflicht nach, indem sie den begleitenden Berufsschulunterricht besuchen.
Demnach können Auszubildende ab dem Alter von 15 Jahren aufgrund eines Ausbildungsvertrags beschäftigt werden.