Gemäß Artikel L. 233-2 des Arbeitsgesetzbuchs finden die Bestimmungen über den bezahlten Jahresurlaub auf alle Arbeitnehmer sowie auf alle in der Berufsausbildung befindlichen Personen Anwendung.
Gemäß Artikel L. 233-4 des gleichen Gesetzbuchs haben Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Alter Anspruch auf mindestens 26 Werktage Urlaub pro Jahr.
Aus der gleichzeitigen Anwendung der Bestimmungen der Artikel L. 233-2 und L. 233-4 des Arbeitsgesetzbuchs geht hervor, dass Auszubildende Anspruch auf 26 Urlaubstage haben.