D2e16 - Können die Vertragsparteien den Ausbildungsvertrag nach der Probezeit kündigen?

Ja.

Der Ausbildungsvertrag kann von der Ausbildungseinrichtung (Ausbildungsbetrieb), vom Auszubildenden bzw. seinem Erziehungsberechtigten oder von den Berufskammern in folgenden Fällen gekündigt werden:

  • wegen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen;
  • wenn eine der Parteien sich eines Verbrechens schuldig macht;
  • nach der Probezeit, wenn festgestellt wird, dass der Auszubildende unfähig ist, den Beruf zu erlernen;
  • wenn der Auszubildende aus ärztlich festgestellten gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, das betreffende Handwerk oder den betreffenden Beruf auszuüben;
  • bei endgültigem Vertrauensbruch zwischen den Parteien;
  • wenn eine Vertragspartei einer körperlichen oder seelischen Gefahr ausgesetzt ist.

Im Antrag auf Kündigung sind die genauen Gründe für die Kündigung anzugeben, außer wenn sie während der Probezeit erfolgt. Der Antragsteller kann dem Antrag gegebenenfalls Schriftstücke beilegen, die die Kündigungsgründe belegen.

Anmerkung

Die vorherige Einwilligung der zuständigen Berufskammern ist für jede von einer der Parteien beabsichtigte Auflösung des Ausbildungsvertrags erforderlich.

Nach dem Erhalt des Antrags auf Auflösung des Ausbildungsvertrags legen die Berufskammern das Datum fest, an dem der Vertrag endet.

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