Bei längerer Abwesenheit des Auszubildenden wegen Krankheit, Mutterschaft oder aus einem anderen, von den zuständigen Berufskammern anerkannten triftigen Grund, wird der Ausbildungsvertrag für die Dauer der Abwesenheit vollständig ausgesetzt und dann um die entsprechende Zeit verlängert.
Bei Aussetzung des Ausbildungsvertrags während der Probezeit wird Letztere um die entsprechende Zeit verlängert, wobei sie jedoch um höchstens einen Monat verlängert werden kann.