Begriffsbestimmungen
Als Schüler oder Studierende gelten:
- Personen zwischen 15 und 27 Jahren;
- die an einer Bildungseinrichtung in Luxemburg oder im Ausland eingeschrieben sind und
- die als ordentliche Schüler oder Studierende am Vollzeitunterricht teilnehmen.
Artikel 4, Absatz 1, und Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht sehen vor, dass die Schulpflicht sich derzeit auf die Altersspanne von 4 Jahren bis 16 Jahre erstreckt.
Anmerkung: Das Gesetz vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht sieht Änderungen bezüglich der Dauer der Schulpflicht ab dem 1. September 2026 vor. Tatsächlich wird eine Verlängerung der Dauer der Schulpflicht gelten, da die Schulpflicht bis 18 Jahre gilt.
Ab dem 1. September 2026 und unter Anwendung der Artikel 4, Absatz 2, und Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht gilt, dass die Schulpflicht für einen Minderjährigen ab 4 Jahren, die vor dem 1. September vollendet wurden, beginnt und am 1. September, welcher dem 18. Geburtstag des Minderjährigen folgt, endet, also von 4 Jahren bis 18 Jahre.
Im Ausnahmefall endet die Schulpflicht vor dem 18. Lebensjahr beim Erhalt von:
- einem Diplom oder einem Zeugnis, welches das Ende der Studien des Sekundarunterrichts und der beruflichen Ausbildung abschließt und von einer luxemburgischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder von einer individuellen Einrichtung, die vom luxemburgischen Staat zugelassen ist, ausgestellt wird; oder
- einem anderen Diplom oder einem anerkannten Zeugnis, welches gleichwertig mit einem der gesetzlich oder von einer Entscheidung des Ministers mit Zuständigkeit für das Bildungswesen vorgeschriebenen Diplome oder Zeugnisse ist.
In einer Antwort auf die parlamentarische Anfrage Nr. 3107 erläuterten die ehemalige Ministerin für Bildung und Berufsausbildung und der Minister für Arbeit, dass das Mindestalter für den Abschluss von Beschäftigungsverträgen für Studierende auf 15 Jahre festgelegt bleibt.