Hoch- und Tiefbaugewerbe

Die auf den obligatorischen Kollektivurlaub anwendbaren Modalitäten sind in Anhang V des Tarifvertrags festgelegt.

Obligatorischer Kollektivurlaub

Sommer

15 Werktage ab dem letzten Freitag des Monats Juli, einschließlich des gesetzlichen Feiertags am 15. August

2024

Freitag, 26. Juli 2024 (einschließlich), bis Sonntag, 18. August 2024 (einschließlich)

Winter

10 Werktage plus die gesetzlichen Feiertage am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Januar des Folgejahres

2024/2025

Samstag, 21. Dezember 2024, bis Mittwoch, 8. Januar 2025 (einschließlich)

Der Ad-hoc-Ausschuss bietet den antragstellenden Unternehmen ein Formular zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung zum obligatorischen Kollektivurlaub an.

In der Regel sind alle Unternehmen betroffen, die im Besitz einer der folgenden Niederlassungsgenehmigungen sind:

  • als Bauunternehmer (entrepreneur de construction)
  • als Unternehmer für Wege- und Pflasterarbeiten (entrepreneur de voirie et de pavage)
  • als Estrichleger (confectionneur de chapes)
  • als Unternehmer für Erd-, Aushub- und Kanalarbeiten (entrepreneur de terrassement, d'excavation de terrains et de canalisation)
  • als Unternehmer für Asphaltarbeiten (entrepreneur d'asphaltage et de bitumage)
  • als Verfuger (poseur de jointoiements)
  • als Eisenbieger (ferrailleur pour béton armé)
  • als Bohr- und Verankerungsunternehmer (entrepreneur de forage et d'ancrage)

Ist die Anwendung mehrerer Tarifverträge möglich, muss überprüft werden, ob es im Unternehmen für die einzelnen Tätigkeiten klar voneinander trennbare Unternehmensabteilungen gibt:

  • ist dies der Fall, muss jede Unternehmensabteilung den ihrer Tätigkeit entsprechenden Tarifvertrag anwenden;
  • ist dies nicht der Fall, muss das gesamte Unternehmen den der Haupttätigkeit des Unternehmens entsprechenden Tarifvertrag anwenden.

Ausnahmeregelungen

Im Hoch- und Tiefbaugewerbe sind Anträge auf Ausnahmegenehmigung an den Ad-hoc-Ausschuss des Hoch- und Tiefbaugewerbes zu richten, der als einziger dafür zuständig ist, eine Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlaub im Hoch- und Tiefbaugewerbe zu bewilligen.

Arbeiten, für die eine Ausnahmegenehmigung bewilligt werden kann

  • Reparaturarbeiten in Schulen
  • Reparaturarbeiten in Fabriken, während des Produktionsstillstands
  • vom Ausschuss als dringend anerkannte Arbeiten

Anspruchsberechtigte

Um während des Kollektivurlaubs arbeiten zu dürfen, müssen alle Unternehmen - selbst etwaige Unterauftragnehmer -, die auf der bzw. den Baustelle(n) tätig sind, unter Einhaltung der oben genannten Bedingungen einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlaub einreichen.

Antragsform und -frist

  • Der Antrag muss 2 Monate vor dem offiziellen Beginn des Kollektivurlaubs eingereicht werden.
  • Er muss an das Sekretariat des Ad-hoc-Ausschusses des Hoch- und Tiefbaugewerbes beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt und gleichzeitig als Abschrift an die Gewerkschaften OGB-L und LCGB geschickt werden.
  • Er muss die entsprechende Stellungnahme des Betriebsrats oder ansonsten der betroffenen Arbeitnehmer enthalten.
  • Er muss die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer (bei denen es sich um Freiwillige handeln muss), die Baustelle, auf der gearbeitet wird, sowie den Beginn und die Dauer der Arbeiten enthalten.

Insofern ein Unternehmen nur einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlaub einreichen kann, wenn es rechtzeitig vom Bauherrn beauftragt oder ausgewählt wurde, muss die Erteilung eines Auftrags oder der Zuschlag bei einer öffentlichen Ausschreibung für Arbeiten, die während des Kollektivurlaubs ausgeführt werden sollen, demnach ebenfalls rechtzeitig erfolgen.

 

Die einfache Tatsache, dass ein Auftrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist seitens des Bauherrn erteilt wurde, sodass das betroffene Unternehmen sich nicht mit den freiwilligen Arbeitnehmern einigen konnte, gilt nicht als „dringender“ Grund für die Ausführung der Arbeiten während des Kollektivurlaubs.

Der Ad-hoc-Ausschuss nimmt demnach keinen nicht fristgerecht eingereichten Antrag auf Ausnahmegenehmigung an, der auf eine verspätete Auftragserteilung seitens des Bauherrn zurückzuführen ist.

Wurde der Auftrag rechtzeitig erteilt, hat das Unternehmen es aber versäumt, den Antrag rechtzeitig einzureichen, kann dieser wegen Nichteinhaltung der Bedingungen für die Einreichung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung zum Kollektivurlaub abgelehnt werden.

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