Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt wahrt Ihr Recht zu bestimmen, wie Ihre personenbezogenen Daten verwendet werden. Dieses Recht nimmt sich wie folgt aus:
Auskunftsrecht
Sie haben ein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt bezüglich Ihrer Person verarbeitet.
Recht auf Berichtigung
Sollten Ihre personenbezogenen Daten falsch oder unvollständig sein, sind Sie berechtigt, vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu verlangen, sie zu berichtigen. Hat das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt sie an einen Dritten übermittelt, muss es diesen über die Berichtigung in Kenntnis setzen.
Widerspruchsrecht
In der Regel können Sie sich der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten durch das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt widersetzen, wobei das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt Ihr Widerspruchsrecht berücksichtigt und ermittelt, ob die Verarbeitung Ihrer Daten Sie auf eine Weise beeinträchtigt, die das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zwingt, die Verarbeitung zu beenden.
Sie können sich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten jedoch nicht widersetzen, wenn das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist, sofern Ihre Daten für die Ausübung seiner Aufgaben notwendig sind, dies auch wenn Sie nicht einverstanden sind.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben das Recht, vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu verlangen, die Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Bedingungen aus Artikel 18 DSGVO zu beschränken.
Recht auf Vergessenwerden
Sie sind berechtigt, vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt zu verlangen, Ihre personenbezogenen Daten zu löschen, wenn deren Speicherung nicht mehr durch einen rechtmäßigen Grund gerechtfertigt ist.
Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
Beschwerderecht
Sollten Sie eine Beschwerde bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben oder den Verdacht hegen, dass die Sicherheit Ihrer personenbezogenen Daten gefährdet ist, können Sie das Beschwerdeverfahren auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts einsehen und/oder sich an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt wenden, indem Sie an die Datenschutzstelle (Service Protection des Données), B.P. 27, L-2010 Luxembourg, E-Mail: protection.donnees@itm.etat.lu schreiben, wobei Sie das nachstehend beschriebene Verfahren zur Überprüfung der Identität einhalten müssen.
Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der nationalen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, d. h. der Nationalen Datenschutzkommission (CNPD), mit Sitz in L-4370 Belvaux, 15, Boulevard du Jazz, www.cnpd.lu sowie bei den zuständigen Gerichten einzureichen.
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde und Benachrichtigung der betroffenen Person
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.
Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von dieser Verletzung, außer eine solche Benachrichtigung ist laut Artikel 34 Absatz 3 DSGVO nicht erforderlich.
Ausübung Ihrer Rechte
Um Ihre Rechte auszuüben, können Sie unsere Website aufrufen, uns einen Besuch in unseren Räumlichkeiten abstatten oder uns anrufen.
Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt tut sein Möglichstes, um Ihrem Anliegen schnellstmöglich Folge zu leisten. In einigen Fällen kann die Antwortfrist einen Monat betragen. Benötigt das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt mehr Zeit, um Ihr Anliegen zu bearbeiten, setzt es Sie davon in Kenntnis und nennt Ihnen die Gründe für die Verzögerung.
Es kann vorkommen, dass das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt Ihrem Anliegen nicht stattgibt. Ist dies zulässig, nennt das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt Ihnen die Gründe für seine Weigerung zu gegebener Zeit.