Verbote der Marktzulassung und Verwendung von Asbestfaser

Angesichts des generellen Verbots der Marktzulassung beschränkt sich die Gefährdung in Luxemburg auf Renovierungs-, Abriss- oder Instandhaltungsarbeiten. Eine Gefährdung besteht dennoch in hohem Maße, wenn keine spezifischen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.

1986: Teilverbot der Marktzulassung und Verwendung von Asbestfaser vom Typ Krokydolith sowie von Produkten, die diese enthalten.
1988
: Verbot der Spritzverarbeitung von Asbest durch Beflockung.
1994: Verbot der Marktzulassung und Verwendung von Asbestfaser vom Typ Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith und Tremolit sowie von asbesthaltigen Produkten und Teilverbot der Marktzulassung und Verwendung von Asbestfaser vom Typ Chrysotil sowie von Produkten, die diese enthalten.
2001
: Verbot in Luxemburg. Es besteht ein generelles Verbot der Marktzulassung und Verwendung von Asbestfaser sowie von Produkten, die diese enthalten, mit Ausnahme von Produkten, die bereits vor diesem Verbot verbaut und/oder in Betrieb waren und weiterhin bis zu ihrer Entsorgung oder dem Ende ihrer Lebensdauer zugelassen sind.

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